Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen im Energiewirtschaftsgesetz (§ 14a EnWG), die Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeichern und Klimaanlagen die Möglichkeit bieten, von reduzierten Netzentgelten zu profitieren. Diese Maßnahme dient der Entlastung der Stromnetze und fördert die Integration erneuerbarer Energien.
📌 Was ist § 14a EnWG?
§ 14a EnWG regelt die netzorientierte Steuerung von bestimmten elektrischen Geräten, um die Netzstabilität zu gewährleisten. Netzbetreiber dürfen den Energiebezug dieser Geräte zeitlich begrenzt reduzieren, um lokale Engpässe im Stromnetz zu vermeiden. Im Gegenzug erhalten Betreiber:innen eine Reduzierung der Netzentgelte.
🔌 Welche Geräte sind betroffen?
Unter § 14a EnWG fallen insbesondere:
Wärmepumpen (auch Zusatz- oder Notheizvorrichtungen wie Heizstäbe)
Private Ladepunkte für E-Autos (Wallboxen)
Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
Klimaanlagen für die Raumkühlung
Ausgenommen sind Nachtspeicherheizungen, die weiterhin nicht steuerbar sind.
🛠️ Voraussetzungen für die Teilnahme
Um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Leistungsgrenze: Die Verbrauchseinrichtung muss eine Anschlussleistung von mehr als 4,2 kW haben.
Steuerbarkeit: Die Anlage muss technisch steuerbar sein, d. h. der Netzbetreiber muss die Möglichkeit haben, den Energiebezug zeitlich zu reduzieren.
Anmeldung: Die Steuerbarkeit muss beim zuständigen Netzbetreiber angezeigt und genehmigt werden.
📉 Wie hoch ist die Netzentgeltreduzierung?
Die Bundesnetzagentur hat drei Module zur Reduzierung der Netzentgelte festgelegt:
Modul 1 – Pauschale Netzentgeltreduzierung: Hierbei wird eine jährliche Reduzierung in Höhe von 80 € brutto gewährt, zuzüglich einer netzbetreiberindividuellen Stabilitätsprämie - im Schnitt ca 110-190€ jährliche Reduktion laut Bundesnetzagentur.
Modul 2 – Prozentuale Arbeitspreisreduzierung: In diesem Modell beträgt die Reduzierung des Arbeitspreises 60 %, zusätzlich entfällt der Netzentgelt-Grundpreis.
Modul 3 – Dynamische Netzentgelte: Die Reduzierung erfolgt dynamisch basierend auf der tatsächlichen Netzbelastung und dem individuellen Verbrauchsverhalten.
Die genaue Höhe der Einsparungen variiert je nach Netzbetreiber, Verbrauchsprofil und gewähltem Modul.
📝 Wer hat die Regelung beschlossen?
Die Neuregelung des § 14a EnWG wurde von der Bundesnetzagentur (BNetzA)beschlossen und dient der Sicherstellung der Netzstabilität angesichts der zunehmenden Elektrifizierung von Wärme- und Verkehrssektoren.
🔄 Übergangsregelungen für Bestandsanlagen
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, gelten Übergangsregelungen:
Wahlrecht: Betreiber:innen können zwischen der alten Regelung mit reduzierten Netzentgelten oder der neuen Regelung gemäß § 14a EnWG wählen.
Frist: Das Wahlrecht besteht bis zum 31. Dezember 2028. Ab dem 1. Januar 2029 erfolgt die Abrechnung ausschließlich nach der neuen Regelung.
✅ Fazit
Die Neuregelung des § 14a EnWG bietet Betreiber:innen von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine attraktive Möglichkeit, ihre Netzentgelte zu reduzieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Netzstabilität zu leisten. Es ist jedoch wichtig, die technischen Voraussetzungen zu erfüllen und die Steuerbarkeit bei dem zuständigen Netzbetreiber anzumelden.
Wir können für unsere Kunden die Netzentgeltreduzierungen nach §14a EnWGsowohl für Modul 1 als auch Modul 3 beantragen (insofern technische Voraussetzungen erfüllt sind) und diese direkt in der Abrechnung berücksichtigen, sodass Ihre Einsparungen automatisch umgesetzt werden.
Für weitere Informationen und die Anmeldung wenden Sie sich bitte an Ihren Netzbetreiber oder konsultieren Sie die offizielle Website der Bundesnetzagentur (Bundesnetzagentur).
